Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juli 2007
§ 31

§ 31 – Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Systemintegration

(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Systemintegration erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, Prozessabläufe und technische Bedingungen zu analysieren, Anforderungen an technische Systeme festzustellen sowie Lösungsvarianten zu bewerten und auszuwählen, normal normal Hard- und Softwarekomponenten auszuwählen, zu installieren und zu konfigurieren und in die bestehenden Systeme zu integrieren sowie Anlagendaten und -unterlagen zu dokumentieren sowie normal normal Systeme in Betrieb zu nehmen. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Prüfung zur Zusatzqualifikation Systemintegration umfasst bestimmte Fertigkeiten und Kenntnisse.
  • Prüflinge müssen zeigen, dass sie Prozessabläufe und technische Bedingungen analysieren können.
  • Sie müssen Anforderungen an technische Systeme feststellen und Lösungsvarianten bewerten.
  • Die Auswahl, Installation und Konfiguration von Hard- und Softwarekomponenten ist Teil der Prüfung.
  • Prüflinge müssen auch Anlagendaten dokumentieren und Systeme in Betrieb nehmen.